Satzung des Karnevalsvereins „Die Daaler“ e.V.
(Neufassung 2026)
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Karnevalsverein „Die Daaler“ e.V. Er hat seinen Sitz in Neunkirchen und ist im Vereinsregister eingetragen. Als Gründungstag gilt der 28.02.1950. Die Farben des Vereins sind „Grün-Weiß“. Zusatzfarben sind Gold und Silber. Der Verein gehört dem Verband Saarländischer Karnevalsvereine e.V. und dem Bund Deutscher Karneval e.V. als Mitglied an.
2. Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Durchführung karnevalistischer Sitzungen und Veranstaltungen,
b) die Pflege und den Ausbau des Jugend- und Schülerkarnevals zur Heranführung des Nachwuchses sowie zur Förderung und Erziehung der Jugend auf kulturellem Gebiet,
c) die Erhaltung und Pflege des heimischen karnevalistischen Brauchtums. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Arten und Verfahren der Ehrung regelt eine vom Vorstand zu beschließende Ehrungsordnung.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen und beschränkt Geschäftsfähigen Personen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden; einer Begründung bedarf es nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod
- Austritt
- Ausschluss
- Auflösung des Vereins
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende in Textform zugehen.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- das Ansehen des Vereins erheblich schädigen oder grob gegen die Vereinsinteressen verstößt
- gegen die Satzung verstößt
- wenn durch politisches oder religiöses Auftreten das Ansehen oder die Neutralität des Vereins erheblich beeinträchtigt wird
- mit den Beitragszahlungen, nach Mahnung, mehr als 3 Monate im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen den Ausschlussbeschluss kann beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes automatisch von ihrem Vorstandsamt freigestellt.
- Für Mitglieder, die aus einem der vorgenannten Gründe ausgeschlossen wurden gilt: Unbeschadet gesetzlicher Schadensersatzansprüche haftet das Mitglied für dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Schäden. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Mitglieder, welche wegen § 3 Abs. 6 Ziff. 1-3, ausgeschlossen wurden, werden nicht mehr in den Verein aufgenommen.
- Mitglieder, welche wegen § 3 Abs. 6 Ziff. 4, ausgeschlossen wurden, können nach Ausgleich ihrer Beitragszahlung einen Antrag auf Wideraufnahme der Mitgliedschaft im Verein stellen. Die Wideraufnahme wird durch den Vorstand abgestimmt. Die Wideraufnahme muss der Vorstand mit 2/3 Mehrheit bestätigen.
- Mitglieder die ihre Mitgliedschaft freiwillig aufgegeben haben, können jederzeit erneut einen Antrag zur Aufnahme stellen. Eine erneute Aufnahme bedarf keiner gesonderten Abstimmung.
- Erneut aufgenommene Mitglieder dürfen erst nach einer Frist von 2 Jahren mit der Übernahme eines Ehrenamtes innerhalb des Vereins betraut werden.
- Mit der Aufnahme eines Mitglieds nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten auf. Diese werden in einem EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Durchführung des Vereinsbetriebes. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maß- nahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, auf der Homepage oder durch Aushänge veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen. Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie der Kreis der Informationsempfänger ist und welche Informationen weitergegeben werden. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern, bei Darlegung eines berechtigten Interesses, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings entsprechend, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen, bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren.
4. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (Generalversammlung),
- der Vorstand.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Beachtung der Satzung
- Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
- Zahlung des festgesetzten Beitrages
- Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins.
Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, an den Versammlungen und Zusammenkünften des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt sind nur vollgeschäftsfähige Mitglieder.
6. Mitgliedsbeiträge
Der Verein ehebt Mitgliedsbeiträge. Die Erhebung, Höhe und Fälligkeit der Beiträge für die verschiedenen Mitgliedsgruppen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
7. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres.
8. Vorstand
- Der Vorstand leitet den Verein.
- Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden / Präsident
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem 1. Schatzmeister
e) dem 2. Schatzmeister
f) dem 1. Protokollarius
g) dem 2. Protokollarius
h) dem Ordensmeister
i) dem Elferratspräsidenten
j) dem Sitzungspräsidenten
k) dem 1. Organisationsleiter
l) dem 2. Organisationsleiter
m) dem 1. Zeugwart
n) dem 2. Zeugwart
o) dem Archivar
p) dem Gardebeauftragten
q) dem Pressereferenten
r) dem Beisitzer
- Die detaillierte Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder regelt eine vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 1. Protokollarius. Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die Übrigen vertreten den Verein jeweils zu zweit.
- Der Verein darf nur von dazu vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitgliedern im NKA vertreten werden.
- Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandsitzungen ein. Im Verhinderungsfall vertritt ihn sein 2. Vorsitzender mit allen Rechten und Pflichten.
- Der 1. Vorsitzende hat mindestens einmal in jedem Kalendermonat den Vorstand zu einer Sitzung einzuberufen. Diese kann auch digital/online erfolgen.
- Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes während des Geschäftsjahres, kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bis zur Neuwahl durch die Generalversammlung bestellen.
- Zur Unterstützung des Vorstandes können auf Beschluss des Vorstandes Sachausschüsse gebildet werden. Als ständiger Ausschuss ist der Organisationsausschuss anerkannt. Weitere Ausschüsse können auf Antrag beim Vorstand mit einstimmiger Mehrheit gebildet werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.
9. Mitgliederversammlung und Wahlen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jährlich, möglichst bis zum 15. Mai, statt.
- Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen in Textform (z. B. E-Mail) sowie durch Veröffentlichung auf der Homepage.
- Beschlussfassungen und Versammlungen können auch online (virtuell oder hybrid) sowie im Wege der elektronischen Kommunikation (z. B. E-Mail, Messenger-Dienste) durchgeführt werden. Die Ausgestaltung des Verfahrens regelt der Vorstand unter Sicherstellung der Identität der Mitglieder und der Dokumentation der Beschlüsse.
- Wahlen zum Vorstand können als Blockwahl durchgeführt werden, sofern die Mitgliederversammlung dies vorab mit einfacher Mehrheit beschließt.
- Zur Kassenprüfung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind jährlich zu wählen, so dass immer ein Kassenprüfer im Amt bleibt. Es wird ein rollierendes Verfahren angewendet.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Anträge hierzu müssen bis zum 31. März beim Vorstand eingereicht werden.
10. Haftung
Die Haftung der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder und sonstiger Organmitglieder ist gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
11. Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Hälfte seiner Mitglieder dies schriftlich beantragt und 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder dies in der Generalversammlung beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des traditionellen Brauchtums.
12. Ordnungen des Vereins
Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe weitere Ordnungen geben (z. B. Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Ehrungsordnung). Diese sind nicht Bestandteil der Satzung und können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert werden.