Vorschlag zur Geschäftsordnung für die Session 2026 / 27

 

Geschäftsordnung des KV „Die Daaler“ e.V.

  • 1 Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB)

Der geschäftsführende Vorstand trägt die rechtliche und finanzielle Verantwortung des Vereins.

  • a) 1. Vorsitzender & b) 2. Vorsitzender: Sie leiten den Verein gleichberechtigt. Beide sind gleichermaßen für die strategische Ausrichtung, die Repräsentation nach außen und die Leitung des Vereins verantwortlich. Sie teilen sich die repräsentativen Pflichten (z. B. Empfänge, Reden) einvernehmlich auf.
  • d) 1. Schatzmeister: Verantwortlich für die gesamte Finanzverwaltung, Buchführung, Steuerangelegenheiten und den Jahresabschluss.
  • f) 1. Protokollarius (Schriftführer): Verantwortlich für den offiziellen Schriftverkehr, das Protokollwesen und die rechtssichere Dokumentation von Beschlüssen.
  • 2 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand beratend und operativ.

  • c) 3. Vorsitzender (Veranstaltungsmanagement): Er fungiert als vereinsinternes Bindeglied und Koordinator für das Veranstaltungswesen. Er hält die konzeptionellen Fäden in der Hand und fungiert als direkter Ansprechpartner für den geschäftsführenden Vorstand in Event-Fragen. Sein Fokus liegt auf der internen Planung und dem Terminmanagement.
  • e) 2. Schatzmeister: Unterstützung des 1. Schatzmeisters (insb. Mitgliederwesen).
  • g) 2. Protokollarius: Unterstützung des 1. Protokollarius (insb. Datenbankpflege).
  • h) Ordensmeister: Design und Verwaltung der Auszeichnungen.
  • i) Elferratspräsident: Führung und Organisation der Elferratsmitglieder.
  • j) Sitzungspräsident: Künstlerische Leitung und Moderation der Sitzungen.
  • o) Archivar: Pflege der Vereinshistorie.
  • p) Gardebeauftragter: Betreuung der Tanzgruppen.
  • q) Pressereferent: Medienarbeit und Social Media.
  • r) Beisitzer: Projektbezogene Unterstützung.
  • 3 Organisation und Durchführung (Der operative Arm)

Um eine klare Trennung zwischen Konzept und Umsetzung zu gewährleisten, wird die operative Durchführung wie folgt geregelt:

  • k) 1. Organisationsleiter: Er ist der "Chef am Platz". Ihm obliegt die praktische Umsetzung der vom 3. Vorsitzenden koordinierten Pläne. Er verantwortet den Aufbau, den technischen Ablauf und die Logistik vor Ort. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Helfern und Technikern.
  • l) 2. Organisationsleiter: Stellvertreter des 1. Orgaleiters in der praktischen Umsetzung.
  • m) 1. Zeugwart & n) 2. Zeugwart: Verwaltung und Instandhaltung des Materials (Inventar, Bühnenbau, Requisiten).
  • 4 Abgrenzung: 3. Vorsitzender vs. 1. Organisationsleiter

Um Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, gilt folgende Definition:

  1. Der 3. Vorsitzende plant das Was und Wann (Konzept, Termine, interne Abstimmung im Vorstand).
  2. Der 1. Organisationsleiter verantwortet das Wie (logistische Durchführung, Aufbau, Technik). Der 3. Vorsitzende liefert die Rahmenbedingungen; der Organisationsleiter entscheidet über die technische Machbarkeit und die personelle Einteilung der Helfer.

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